Familienservice im Maschinenring
Familienhilfe in schwierigen Zeiten – Wir sind für Sie da!
Nehmen Sie eine Haushaltshilfe in Anspruch, wenn die Weiterführung Ihres Haushaltes nich mehr möglich ist.
- Bei einer Krankenhausbehandlung
- Bei einer medizinischen Vorsorgeleistung
- Bei einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter und Väter
- Bei Schwangerschaft und Entbindung
- Bei häuslicher Krankenpflege
- Bei einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
- Bei einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter unde Väter und wenn keine andere Person im Haushalt diesen weiterführen könnte
Haushaltshilfe (nach §38 SGB V) kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendetet hat, oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (längstens für 26 Wochen). Die Kosten übernimmt die gesetzliche Krankenkasse, die Rentenversicherung, das Sozial- und Jugendamt (§20 SGB VIII) oder sonstige Beihilfeträger.
Darüber hinaus erhalten alle Versicherten auch Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführun des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Auch ohne Kind im Haushalt.
Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung und beraten Sie unbürokratisch und schnell. Die Abrechnung erfolgt mit allen Kassen.
Ansprechpartner
Alexandra Sprenger
Telefon: +49 7134 / 9824-13